Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-1 (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-3 (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-5 (5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.