Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG 2012

§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-1 (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-3 (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/9#abs-5 (5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

§ 8 § 10